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Lösung Fall 14: Das Rohrleitungsrecht
A.
Ansprüche des R gegen den G auf Zustimmung zur Wiedereintragung
(Grundbuchberichtigung), § 894 BGB
Voraussetzung hierfür ist, dass die formelle Rechtslage mit der materiellen Rechtslage zu
Ungunsten des Anspruchstellers nicht übereinstimmt.
I.
Formelle Rechtslage
Auf dem Grundstück des G ist kein Rohrleitungsrecht (Grunddienstbarkeit iSd. § 1018 BGB) in
Abt. II zu Gunsten des R eingetragen.
II.
Materielle Rechtslage
Möglicherweise besteht zu Gunsten des R aber tatsächlich ein Rohrleitungsrecht.
1. Ursprünglich war dieses Rohrleitungsrecht für den R am Gesamtgrundstück gemäß §§ 873, 1018
BGB eingetragen.
2. Infolge der versehentlichen Löschung im Grundbuch könnte das Rohrleitungsrecht aber verloren
gegangen sein. Ein Recht an einem Grundstück erlischt grundsätzlich erst, wenn sowohl eine
Aufgabeerklärung des Berechtigten und die Löschung im Grundbuch erfolgt (§ 875 Abs. 1 BGB).
Der R hat aber keine Aufgabeerklärung bezüglich des Rohrleitungsrechts abgegeben. Somit ist das
Rohrleitungsrechtsrecht durch die versehentliche Löschung im Grundbuch nicht erloschen und
besteht weiterhin.
III. Beeinträchtigung des Anspruchsstellers
Die Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge der Löschung des Rohrleitungsrechts wirkt sich
unmittelbar nachteilig für den Rechtsinhaber R aus.
IV. Betroffenheit des Anspruchsgegners
Schuldner des Grundbuchberichtigungsanspruches ist derjenige, dessen Recht durch die
Berichtigung betroffen wird. Eine solche Beeinträchtigung kann in einer Beseitigung oder
Einschränkung seines Rechts bestehen. Durch die Berichtigung des Grundbuches bezüglich des
Rohrleitungsrechtsrecht wird das Eigentumsrecht des G beschränkt; damit wird sein Eigentumsrecht
durch die Grundbuchberichtigung betroffen.
V.
Ergebnis
Hinsichtlich des sich im Eigentum des G befindlichen Grundstücksteils ist der
Grundbuchberichtigungsanspruch begründet, da die formelle von der materiellen Rechtslage
abweicht. R kann von G die Zustimmung zur Wiedereintragung des Rohrleitungsrechts verlangen.
AG GK ZR III Sachenrecht
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Wintersemester 2011/12
B.
Ansprüche des R gegen den S
I.
GB-Berichtigung, § 894 BGB
Voraussetzung hierfür ist, dass die formelle Rechtslage mit der materiellen Rechtslage zu
Ungunsten des Anspruchstellers nicht übereinstimmt.
1.
Formelle Rechtslage
Auf dem Grundstück des S ist kein Rohrleitungsrecht (Grunddienstbarkeit iSd. § 1018 BGB) in
Abt. II zu Gunsten des R eingetragen.
2.
Materielle Rechtslage
Möglicherweise hat S das (Teil-)Grundstück jedoch mit dem Rohrleitungsrecht belastet erworben.
a)
Die Eigentumsübertragung an dem Grundstücksteil hat gem. §§ 873, 925 BGB stattgefunden.
Somit hat der S Eigentum an dem Grundstücksteil erworben.
b)
Fraglich ist jedoch, mit welchem Inhalt der Erwerber eines Grundstücks dieses auch
tatsächlich erwirbt. Möglicherweise hat S das Grundstück gemäß § 892 BGB lastenfrei, also
ohne das Rohrleitungsrecht, erworben.
§ 892 BGB hat zwei Regelungstatbestände:
1.
Positive Fiktion – Die Rechte stehen den Eingetragenen mit ihrem eingetragenen Inhalt
und Rang zu.
2.
Negative Fiktion – Die nicht eingetragenen oder zu Unrecht gelöschten Rechte
Verfügungsbeschränkungen bestehen nicht (GB ist vollständig).
Dann müssten die Voraussetzungen des § 892 BGB erfüllt sein.
aa) Ein Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts liegt vor. (Dem SV lässt sich nicht
entnehmen, dass eine vorweggenommene Erbfolge unter Lebenden in Betracht kommt,
dann kein § 892 BGB (str.), Palandt – Bassenge, 71. Aufl. 2012, § 892 Rn. 3).
bb) Das Grundbuch ist unrichtig, da das Rohrleitungsrecht nicht verlorengegangen ist.
cc) Rechtsscheinstatbestand: Das Rohrleitungsrecht war nicht im Grundbuch
eingetragen.
dd) S hatte auch keine positive Kenntnis von dem Rohrleitungsrecht (Zeitpunkt der
Antragstellung auf Eintragung in das Grundbuch ist maßgeblich) und es war auch kein
Widerspruch (§ 899 BGB) gegen die Richtigkeit des Grundbuches eingetragen worden.
AG GK ZR III Sachenrecht
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Wintersemester 2011/12
3.
Ergebnis
Da S das (Teil-)Grundstück von G ohne die Belastung durch das Rohrleitungsrecht erworben hat,
stimmt die formelle Rechtslage mit der materiellen Rechtslage überein. Dem R steht kein Anspruch
auf Zustimmung zur Wiedereintragung des Rohrleitungsrechts gegen den S zu.
II.
Wiedereinräumung des Rohrleitungsrechts gem. § 816 I 2 BGB
1. Verfügung eines Nichtberechtigten
Dann müsste der G als Nichtberechtigter über das Rohrleitungsrecht des R als Gegenstand i.S.d. §
816 BGB verfügt haben.
a.
Eine Verfügung nach § 816 I BGB setzt grundsätzlich ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf
die Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines bestehenden Rechts gerichtete ist,
voraus. Im vorliegenden Fall hat der Veräußerer aber nicht über den Bereicherungsgegenstand
selbst verfügt (Gegenstand der Verfügung war nicht das Rohrleitungsrecht, sondern das
Grundstück!), so dass der lastenfreie Erwerb nicht durch die Verfügung, sondern infolge der
Verfügung stattfand.
b.
Zu untersuchen ist daher, ob § 816 I 2 BGB auch Fälle abdeckt, in denen die Verfügung kraft
Gesetzes erfolgt und nicht aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Verfügung.
§ 816 I 2 BGB dient dem Ausgleich von Rechtsverschiebungen, die aufgrund der Vorschriften
über den gutgläubigen Erwerb eintreten. Danach gilt der allgemeine Rechtsgedanke, dass ein
unentgeltlicher, wenn auch gutgläubiger Erwerb nicht auf Kosten des geschädigten Inhabers
des Rechts beim Erwerber verbleiben soll, da die Interessen des gutgläubig Erwerbenden
weniger schutzwürdig sind als die Interessen des früheren Berechtigten. Nach alledem sind
von § 816 I BGB also auch die Fälle umfasst, in denen durch eine Verfügung des Berechtigten
über ein Grundstück Rechte eines Dritten am Grundstück ohne ein weiteres Rechtsgeschäft
infolge des öffentlichen Glaubens an das GB gemäß § 892 BGB erloschen sind (Palandt-
Sprau, 71. Aufl. 2012, § 816 Rn. 13 mwN).
2. Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten
S hat das Eigentum an dem Grundstück lastenfrei hinsichtlich des Rohrleitungsrechts gem. § 892
BGB erworben; damit ist die Verfügung gegenüber dem Berechtigten R wirksam.
3. Unentgeltlichkeit der Verfügung
Die Verfügung des G an S erfolgte zur Erfüllung einer Schenkung (§ 516 BGB), damit
unentgeltlich.
AG GK ZR III Sachenrecht
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Wintersemester 2011/12
4.
Ergebnis:
S ist verpflichtet, das durch die Verfügung Erlangte herauszugeben. S hat hier lastenfreies Eigentum
erworben. Dieses Vorteil hat er wieder herauszugeben. S ist daher verpflichtet, die
Einigungserklärung gem. § 873 BGB zur Wiederbestellung des Rohrleitungsrechts abzugeben und
dessen Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.
Hinweis:
Der Fall ist BGH 2.10.1981, V ZR 126/80, BGHZ 81, 395 = NJW 1982, 761 nachgebildet.
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